Satzung

 

1.Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

1.1 Der Verein führt den Namen Namban-Tetsu.

 

1.2 Er hat seinen Sitz in Mannheim und ist unter der Nummer 1618 im Vereinsregister Mannheim eingetragen.

 

1.3 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

2. Zweck, Gemeinnützigkeit

 

2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

2.2 Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und Verbreitung der traditionellen japanischen Fechtkunst (Kendo) und der deutsch-japanischen Freundschaft.

 

2.3 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

2.4 Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

 

2.5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

 

3. Erwerb der Mitgliedschaft

 

3.1 Mitglied kann jede Person werden.

 

3.2 Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

 

3.3 Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

 

4. Beendigung der Mitgliedschaft

 

4.1. Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zulässig.

 

4.2. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereines verstößt. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

5. Beitrag

 

Es wird ein Beitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

 

 

6. Organe des Vereines

 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

7.Vorstand

 

7.1 Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Schriftführer und Kassenwart.

 

7.2 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt jedoch bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.

 

7.3 Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, ist der Restvorstand befugt, bis zur Neubestellung durch die nächste Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied zu bestellen.

 

7.4 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. Vorsitzenden und vom 2. Vorsitzenden jeweils allein vertreten. Im Inneneverhältnis wird bestimmt, daß der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist.

 

8. Mitgliederversammlung

 

8.1 Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt.

 

8.2 Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

 

8.3 Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem der weiteren Vorstandsmitglieder gem. Ziff. 7.1 der Satzung schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen.

 

8.4 Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Gegenstände, die in der Tagesordnung nicht enthalten waren, können mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder zur Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung zugelassen werden.

 

8.5 Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, bestellt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

 

8.6 Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig.

 

8.7 Soweit die Satzung nicht anders bestimmt, entscheidet bei der Beschlußfassung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer betracht.

 

8.8 Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter bestimmt. Sofern ein drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt, erfolgt die schriftliche Abstimmung.

 

8.9 Jedes Mitglied ist stimmberechtigt.

 

9. Beurkundung

 

Über den Verlauf der Vorstandssitzung und Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

10. Satzungsänderung

 

10.1 Zur Änderung der Satzung ist die Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Satzungsänderungen sind stets auf die Tagesordnung zu setzen.

 

10.2 Zur Änderung des Vereinszweckes ist eine Mehrheit von neun Zehntel aller Mitglieder erforderlich.

 

11. Auflösung

 

11.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht

 

11.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt daas Vermögen an eine genau zu bezeichnende Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die das Vermögen des Vereins unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

 

Mannheim, den 29.01.2010